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Augen auf bei Steuerprüfung

Foto: Marco2811 / Fotolia.com

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01.03.2017


Die Lohnsteuerprüfung war eigentlich abgeschlossen. Vor dem Schlussgespräch kam der Prüfer nochmal in die Buchhaltung, quasi um sich vom Buchhalter zu verabschieden. Dabei fiel sein Blick auf einen Ordner mit der Beschriftung »Spesen Originalbelege«.

Diesen hatte er bislang nicht gesehen und nahm deshalb seine Prüfertätigkeit wieder auf. Den Ausgang kann sich jeder selbst ausmalen.

Heute finden Steuerprüfer für sie interessante Hinweise in den Email-Postfächern der zu prüfenden Unternehmen. Da kann für den Prüfer allein die Kommunikation zwischen Buchhalter und Steuerberater interessant sein. Natürlich ist auch die E-Mail-Kommunikation zwischen Lohnbuchhaltung und Mitarbeitern für den Prüfer interessant. So hatte zum Beispiel ein Unternehmer die Aushilfslöhne zwischen den Fahrern und deren Ehefrauen per Mail abgestimmt. Auch hier war der Ausgang entsprechend übel für den Unternehmer. Der Prüfer hatte nämlich den Eindruck, dass die geleisteten Stunden zwischen den Eheleuten so ausgeglichen wurden, dass die Höchstgrenzen nicht überschritten wurden.

Nun ist das mit den Aufbewahrungsfristen für den geschäftlichen Schriftwechsel ja nicht so einfach. Alles löschen darf man ja nicht. Trotzdem müssen die Mitarbeiter sich doch Gedanken darüber machen, was alles per E-Mail kommuniziert werden darf. Auch müssen sie sich die Frage stellen, was alles über Jahre archiviert werden muss und was nicht.

Dieser Artikel stammt aus: »Der Grüne Renner - Wendlandt-Beratertipps für Omnibusunternehmer« [hier klicken]