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Fallstricke bei Corona-Hilfen

Bei Corona-Hilfen drohen Fallstricke (Symbolfoto: www_slon_pics / Pixabay)

Bei Corona-Hilfen drohen Fallstricke (Symbolfoto: www_slon_pics / Pixabay)

14.12.2020


Wer die verschiedenen Corona-Hilfen beantragt, kann teure und auch folgenschwere Fehler machen. Die Informationen unterliegen ständigen Änderungen, sind deshalb keine gesicherte Handlungsgrundlage.

Hier einzelne Beispiele. Der einfachste Fall, welcher zum Ausbleiben von Hilfszahlungen führen kann, ist leicht verständlich. Wer im Januar einen Bus zum vereinbarten Rückgabepreis abgibt, läuft Gefahr, in diesem Monat keine Gelder zu erhalten. So ist zur Berechnung von Überbrückungshilfen der nach §1 UStG versteuerte Umsatz maßgeblich. Bei 30 bis 70% Umsatzeinbruch wird in Phase 2 ausgezahlt. Ob von AO-Erlösen abzusehen ist, sollte aber vorher geklärt werden.

Komplizierter wird es im ÖPNV-Rettungsschirm. Wer sich von einer »eigenen Linie« entbinden oder auch nur teilentbinden lässt, muss damit rechnen, aus dem Förderraster herauszufallen. Unter bestimmten Bedingungen stehen ihm dann nur noch Anteile oder gar keine Zahlungen mehr zu. Auch Anpassungen an der allgemeinen Vorschrift sind mit Vorsicht anzugehen, da die Hilfen gegebenenfalls neu zu bewerten sind.

Ebenso kann es auch rückwirkend zu Problemen bei Corona-Hilfen kommen. Denkbar ist beispielsweise, dass das Unternehmen erst zum Jahresende oder sogar im Folgejahr in Form einer Spitzabrechnung Umsatz zurückzahlen muss. Wer das Jahr über gleichmäßige Abschläge erhalten hat und erst Monate später mit Umsatzrückgängen des Weges kommt, hat die Frist voraussichtlich verpasst. Gleiches gilt für zeitverzögerte Zahlungen nach §45a PBefG und SGB IX. Erst im darauffolgenden Jahr wirken sich die niedrigeren Fahrgastzahlen auf die Förderhöhe aus. So wie es jetzt aussieht, werden die Förderanträge nachträglich angepasst. Allerdings muss der Zeitraum noch geklärt werden.

Unser Rat: Leider haben wir auch noch kein Rezept gegen die benannten Probleme. Deshalb können wir nur raten, zum einen vorsichtig zu handeln und zum anderen rechtsverbindliche Auskünfte einzuholen. Umsatzrückgänge sollte man sich rechtzeitig schriftlich bestätigen lassen. Externes Controlling kann mit fundiert abgegrenzten Zahlen hilfreich sein. 

Autor: Hagen Wendlandt
Dieser Artikel stammt aus »Der Grüne Renner – Wendlandt-Beratertipps für Omnibusunternehmer«