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Soforthilfe Reisebus 2.0 – welche Basis verwenden?

Reisebus mit Hilfsappell (Foto: Rene Lang)

Reisebus mit Hilfsappell (Foto: Rene Lang)

17.02.2021


Die »Soforthilfe 2« für Reisebusunternehmen kommt vom Bundesverkehrsministerium. Bis zum 15. März 2021 müssen die Anträge beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangen sein. Den Ablauf der Beantragung haben viele Reiseunternehmer bereits bei der »Soforthilfe 1« kennengelernt. Jedoch gibt es eine grundlegende Neuerung bei der Anrechnung von Hilfszahlungen. Der Unternehmer muss entscheiden, ob die Soforthilfe zu den »Kleinbeihilfen« oder zur »Fixkostenhilfe« zählen soll.

Mit Beschluss der EU vom 21.1.2021 wurde die Obergrenze für Kleinbeihilfen von 800.000 € auf 1,8 Mio. € erhöht. Parallel wurden die maximalen Fixkostenhilfen von 3 Mio. € auf 10 Mio. € gesteigert. Die De-minimis Begrenzung bleibt bei 200.000 € in 3 Jahren.

Ein interessanter Nebenaspekt zur Rechtmäßigkeit von Fördergeldern ergibt sich übrigens aus dem Artikel 107, Abs. III b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Hier steht, dass »Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats« als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Auch »Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind« zählen dazu (Abs. IIb). Unter diesen Umständen gelten keine Obergrenzen.

Da die Bedingungen der Soforthilfe 2 allerdings ausdrücklich die beiden Obergrenzen (Kleinbeihilfe und Fixkostenhilfen) vorsehen, kann man den zuvor erwähnten Gesetzesartikel bestenfalls im Hinterkopf bewahren.

Welche Basis gewählt werden sollte, muss im Einzelfall entschieden werden. Wie hoch ist die individuelle Inanspruchnahme der Kleinbeihilfen? Einige KfW-Kredite zählen auch dazu, weshalb so mancher Unternehmer schon bei 1 Mio. € angelangt ist. Wie viel Luft ist noch bis zum Erreichen der Obergrenze und werden gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Hilfe verbaut?

Anders funktioniert die Regelung der Fixkostenobergrenze. Hier wird im Gegensatz zu den Kleinbeihilfen nicht nur eine Summe gebildet. Im Detail spielt es eine Rolle, ob ein bestimmter Umsatzrückgang (bspw. 30% gegenüber 2019) entstanden ist. Zudem dürfen 70% der ungedeckten Fixkosten (in Kleinunternehmen gelten 90%) nicht überschritten werden. Zur Erläuterung: ungedeckte Fixkosten hat nur derjenige, der Verluste macht. Bei der Verlustberechnung dürfen Tilgungen aber als Kosten angesetzt werden.

Die Auszahlung der Fixkostenhilfe ist somit an starke Bedingungen geknüpft. Hinzu kommt, dass die gleiche Regelung für die Überbrückungshilfen gilt. So können die Finanzierungen nicht gleichermaßen durch Überbrückungs- und Soforthilfe doppelt gefördert werden.

Unser Rat: Überlegen Sie ganz genau, wie Sie Ihre Fördermittel aufeinander abstimmen. Es kann ein böses Erwachen geben, wenn Fördergelder in einer Nachprüfung angezweifelt werden. Lassen Sie sich lieber einmal zu viel als zu wenig dahingehend beraten. Da die Krise allerdings sehr dynamischen Regeln gehorcht, werden Sie wohl keine rechtsverbindliche Auskunft bekommen. Auch dieser Artikel wurde nach bestem Gewissen, allerdings unter Ausschluss von Haftungsansprüchen erstellt.

Autor: Hagen Wendlandt
Dieser Artikel stammt aus »Der Grüne Renner – Wendlandt-Beratertipps für Omnibusunternehmer«